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Vormundschaften/Pflegschaften

Wenn Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind auszuüben, wird durch das Familiengericht ein Vormund (gesamte elterliche Sorge) oder Pfleger (bestimmte Teile der elterlichen Sorge) bestimmt.

Ist eine Frau bei der Entbindung minderjährig und unverheiratet, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund für das Kind (gesetzliche Amtsvormundschaft). Es gibt die Möglichkeit, dass die Vormundschaft durch das Familiengericht noch vor bzw. nach der Geburt des Kindes beispielsweise auf die Großmutter übertragen wird.

Wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird, entscheidet das Familiengericht. Es kann Privatpersonen, Berufsbetreuer, Betreuungsvereine oder das für den Aufenthaltsort des Mündels zuständige Jugendamt (Amtsvormund/Amtspfleger) bestellen.

Ein Vormund oder Pfleger handelt anstelle der Eltern als „gesetzlicher Vertreter“ des Kindes oder der/des Jugendlichen.  Er soll regelmäßig Kontakt zu seinem Mündel pflegen und bei zu treffenden Entscheidungen dessen Interessen und Wünsche berücksichtigen.

Privatpersonen, die zum Vormund oder Pfleger bestellt worden sind, haben im Hinblick auf das Mündel Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Amtsvormünder.

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